ZR-Reifen haben keine Betriebskennung. ZR zeigt eine Geschwindigkeitstauglichkeit des Reifen für über 240 km/h an; allerdings ist noch nicht festgelegt, für welches Tempo, welche Tragkraft und welchen Luftdruck. Reifenhersteller berechnen und bescheinigen diese Angaben individuell unter Berücksichtigung der Fahrzeug-Achslasten und Endgeschwindigkeit. Auf der Reifenflanke kann aber auch eine Betriebskennung (bspw. 94W) angegeben sein, um die maximalen Grenzen des Reifens zu kennzeichnen. Ist eine zusätzliche Y-Kennzeichnung in Klammern auf dem ZR-Reifen vorhanden (bspw. 101Y), eignet er sich sicher für Geschwindigkeiten über 300 km/h.
Für Reifen, die ab dem 1. November 2014 hergestellt werden, gelten die Vorschriften UN REG. R30 und R117. Das bedeutet, eine reine ZR-Kennung muss durch die ZR (Y)-Kennung ersetzt werden. Das Fahrzeug muss nicht neu geprüft werden, lediglich die Aktualisierung des Homologations-Zertifikats ist notwendig.
Sind Reifen vor dem 1. November 2014 hergestellt worden, so können sie 30 Monate lang für Gebraucht- und Neuwagen verkauft werden. Wenn sie allerdings auf neuen Autos verkauft werden, müssen sie die technischen Leistungsfähigkeiten der UN REG R117 erfüllen (nicht erforderlich ist die Typengenehmigung nach R117).